Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/18/1002 E 12. November 1998 96/21/0048 E 4. Dezember 1996 96/21/0542 E 8. Oktober 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 1 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Ein Spruch, der dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, kann nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden (Hinweis E 11.3.1983, 82/04/0059). Da mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und somit der erstinstanzliche Bescheid in formeller Rechtskraft erwächst, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt (Abgehen von E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210041.X01Im RIS seit
11.07.2001