Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Der Beschwerdeführer führt aus, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, für ihn bewirkte, da er in Österreich sozial integriert, aufrecht gemeldet sowie sozialversichert und sein Unterhalt durch seine selbständige Tätigkeit gesichert sei.
Die belangte Behörde erhob insoferne Einwendungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, als sich der Antragsteller seit seiner Einreise im August 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte: "Angesichts dieses geradezu beharrlichen Verstoßes fremdenrechtlicher Bestimmungen ... und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen - dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit seinen in Wien lebenden Brüdern im gemeinsamen Haushalt lebt - stehen daher nach ha. Ansicht einem weiteren (illegalen) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zwingende öffentliche Interessen der im Art8 Abs2 der Menschenrechtskonvention genannten Art... entgegen." Außerdem sei iZm dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei.
Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen der Meinung der belangten Behörde im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG der Auffassung, daß im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen. Die vorgetragenen Überlegungen liegen schon dem §17 Abs1 leg cit zugrunde und nehmen nicht auf die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung Bedacht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B78.1995Dokumentnummer
JFR_10049869_95B00078_01