RS Vwgh 1996/12/4 96/21/0837

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §70 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0838 E 4. Dezember 1996

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft die - unrichtige - Rechtsmittelbelehrung enthält, gegen ihn könne binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden, ändert nichts daran, daß gemäß § 70 Abs 2 FrG 1993 eine Berufung gegen die Versagung eines Sichtvermerks nicht zulässig ist, weshalb diese von der Berufungsbehörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210837.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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