RS Vwgh 1996/12/4 96/21/0914

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/21/0915

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/04 93/02/0256 3

Stammrechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß sich der Machtgeber das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210914.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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