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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; Verpflichtung zum Kostenersatz in der Höhe von S 3.044,--.
In der Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dieser Antrag werde nur hinsichtlich der ausgesprochenen Kostenentscheidung gestellt. Davon abgesehen, daß der Beschwerdeführer vermögenslos sei, bestehe keine Notwendigkeit, den ausgesprochenen Kostenersatz "vor Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über diese Beschwerde einbringlich zu machen".
Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargetan, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die bloße Gefahr einer Vollstreckung des Kostenausspruches noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des §85 Abs2 VfGG darstellt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B118.1995Dokumentnummer
JFR_10049798_95B00118_01