RS Vfgh 1995/2/2 B118/95

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Veröffentlicht am 02.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; Verpflichtung zum Kostenersatz in der Höhe von S 3.044,--.

In der Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dieser Antrag werde nur hinsichtlich der ausgesprochenen Kostenentscheidung gestellt. Davon abgesehen, daß der Beschwerdeführer vermögenslos sei, bestehe keine Notwendigkeit, den ausgesprochenen Kostenersatz "vor Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über diese Beschwerde einbringlich zu machen".

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargetan, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die bloße Gefahr einer Vollstreckung des Kostenausspruches noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des §85 Abs2 VfGG darstellt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B118.1995

Dokumentnummer

JFR_10049798_95B00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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