RS Vwgh 1996/12/5 94/09/0109

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/045;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 93/09/0436 3

Stammrechtssatz

Ein Arbeitnehmer ist nur dann als Schlüsselkraft iSd § 4 Abs 6 Z 2 lita AuslBG anzusehen, wenn ihm auf Grund seiner besonderen Qualifikation und/oder der vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (zB Entscheidungsverantwortung) eine - besondere - arbeitsplatzerhaltende Position zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090109.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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