RS Vfgh 1995/2/6 B2600/94

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Veröffentlicht am 06.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung - in der Türkei iS des §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2600.1994

Dokumentnummer

JFR_10049794_94B02600_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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