Index
L20017 Personalvertretung TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §112;Rechtssatz
Im Beschwerdefall spricht der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Enthebung des Beamten vom Dienst (Suspendierung) und die damit verbundene Bezugskürzung ab. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob eine Entscheidung des Disziplinarsenates über die disziplinäre Immunität des Beamten iSd § 82 Abs 2 GdBG Innsbruck erforderlich gewesen wäre bzw ob der Schutz gem § 18 Abs 3 Tir GdPVG zu beachten gewesen wäre; denn auch dieser Schutz des Personalvertreters setzt den Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090219.X01Im RIS seit
22.11.2000