RS Vfgh 1995/2/15 B316/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ladungsbescheid gemäß §19 AVG; zwangsweise Vorführung bzw Festnahmeauftrag angedroht.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der bekämpfte Bescheid insofern einem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich ist, als eine zwangsweise Vorführung oder eine Festnahme der Antragstellerin unter Berufung auf diesen Bescheid bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B316.1995

Dokumentnummer

JFR_10049785_95B00316_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten