RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0084

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §4 Abs5;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
DSG 1978 §1;

Rechtssatz

Die Wortfolge "Natürliche und" in § 8 Abs 1 BundesstatistikG wurde mit E des VfGH vom 30.11.1989, VfSlg 12228, mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, diese die Auskunftspflicht anordnende Bestimmung verletze aufgrund der (damals vorgesehenen) umfassenden Veröffentlichungspflicht des Ergebnisses der Erhebungen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG). Die derzeit geltende Veröffentlichungspflicht (§ 4 Abs 5 BundesstatistikG) ist jedoch in einer den Anforderungen des § 1 DSG entsprechenden Weise geregelt. Es bestehen daher auch gegen die die Auskunftspflicht anordnende Bestimmung unter diesem Gesichtspunkt - aber auch im übrigen - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040084.X01

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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