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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BundesstatistikG 1965 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Wortfolge "Natürliche und" in § 8 Abs 1 BundesstatistikG wurde mit E des VfGH vom 30.11.1989, VfSlg 12228, mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, diese die Auskunftspflicht anordnende Bestimmung verletze aufgrund der (damals vorgesehenen) umfassenden Veröffentlichungspflicht des Ergebnisses der Erhebungen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG). Die derzeit geltende Veröffentlichungspflicht (§ 4 Abs 5 BundesstatistikG) ist jedoch in einer den Anforderungen des § 1 DSG entsprechenden Weise geregelt. Es bestehen daher auch gegen die die Auskunftspflicht anordnende Bestimmung unter diesem Gesichtspunkt - aber auch im übrigen - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040084.X01Im RIS seit
12.09.2001