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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (mehrere Diebstähle aus Autos nach Einschlagen der Fensterscheibe - versuchter Diebstahl, versuchter Einbruchsdiebstahl - mit mehreren Komplizen) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (Schutz des Eigentums) ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung tangierten familiären Interessen (hier Verlobung, Aufenthalt seit vier Jahren und Arbeit in Österreich, in Österreich lebender Bruder, nicht hingegen der VERSTORBENE Vater, der in Österreich gelebt hat) des Fremden zurückzustehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190469.X01Im RIS seit
02.05.2001