RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §10;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/04/0024 1

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 anzusehen ist, ist ihre Aufnahme in die Verordnung nach § 10 IngG 1990 entscheidend. Die Bestimmung jener Lehranstalten, die höhere technische Lehranstalten gem § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 sind, ist nämlich gemäß § 10 IngG 1990 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungsgeber vorbehalten, der dabei in spezifischer Weise, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport vorzugehen hat (Hinweis RV, 1269 BlgNr 17 GP, 6; hier:

der Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk berechtigt nicht zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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