RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0204

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Die im § 2 IngGDV 1991/244 (beispielsweise) aufgezählten Tätigkeiten sind gem dem ersten Satz dieser Bestimmung als Berufspraxis iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 nicht jedenfalls, sondern nur dann anzurechnen, wenn sie ua "in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes" voraussetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040204.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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