RS Vfgh 1995/2/15 B124/95

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Veröffentlicht am 15.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Auftrag gemäß §138 WRG 1959, "die bewilligungslose Ablagerung von Abfällen aus der ehemaligen Edelmetallscheideanstalt bis spätestens 31.07.95 zu beseitigen".

Die antragstellende Gesellschaft ist ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weil die vage Behauptung von "Kosten in Millionenhöhe" keine ausreichende Bezeichnung des unverhältnismäßigen Nachteils darstellt, zumal hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Gesellschaft insgesamt nichts vorgebracht wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B124.1995

Dokumentnummer

JFR_10049785_95B00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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