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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Auftrag gemäß §138 WRG 1959, "die bewilligungslose Ablagerung von Abfällen aus der ehemaligen Edelmetallscheideanstalt bis spätestens 31.07.95 zu beseitigen".
Die antragstellende Gesellschaft ist ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weil die vage Behauptung von "Kosten in Millionenhöhe" keine ausreichende Bezeichnung des unverhältnismäßigen Nachteils darstellt, zumal hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Gesellschaft insgesamt nichts vorgebracht wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B124.1995Dokumentnummer
JFR_10049785_95B00124_01