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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0343 E 18. April 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 376 Abs 2 Z 11 GewO 1973 setzt voraus, dass eine Anlage, die am 1. August 1974 errichtet war, vor diesem Tag nach den Bestimmungen der GewO 1859 nicht genehmigungspflichtig war, hingegen mit diesem Tag am Maßstab der damals in kraft getretenen Bestimmungen der GewO 1973 als genehmigungspflichtig zu qualifizieren gewesen wäre. Nur für solche Fälle schafft die in Rede stehende Übergangsbestimmung eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Eine Betriebsanlage dagegen, die am 1. August 1974 errichtet war und die bereits nach den Bestimmungen der GewO 1859 genehmigungspflichtig war und die seit dem 1. August 1974 nach den Bestimmungen der GewO 1973 als genehmigungspflichtig zu qualifizieren ist, die jedoch weder einem Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der GewO 1859 noch bisher einem solchen Verfahren nach den Bestimmungen der GewO 1973 unterzogen wurde, fällt nicht unter die Übergangsbestimmungen des § 376 Abs 2 Z 11 GewO 1973. Gleiches gilt für den Fall einer vor dem 1. August 1974 vorgenommenen, nach den Bestimmungen der GewO 1859 genehmigungspflichtigen Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, die jedoch einem solchen Genehmigungsverfahren weder nach den Bestimmungen der GewO 1859 noch nach jenen der GewO 1973 unterzogen wurde. Eine behördliche Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat dann im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 74 und 77 bzw. 81 GewO 1973 zu ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, 85/04/0126 und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040189.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012