RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 2

Stammrechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid - implizit - auch eine Entscheidung darüber, daß die erledigte Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Bf ein. Die Beschwerde ist daher zulässig (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) (hier: die Berufung war mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie sei von einer "Firma" erhoben, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, nicht vom Bf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040195.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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