RS Vfgh 1995/2/23 B247/95

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines Staatsangehörigen von Zaire (§17 Abs2 Z6 FremdenG).

Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer aus, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides den unverhältnismäßigen Nachteil der Lebensgefahr für ihn bedeutete und das Beschwerdeverfahren jeden Sinn für ihn verliere, wenn er das Bundesgebiet vor rechtskräftigem Abschluß verlassen müßte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B247.1995

Dokumentnummer

JFR_10049777_95B00247_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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