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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
HKG 1946 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Errichtung von Fachgruppen und Fachverbänden soll gemäß § 32 Abs 1 HKG erkennbar dem (auch im § 1 Abs 1 HKG festgelegten) Zweck dienen, Mitglieder mit gleichen Interessen zusammenzufassen und eine wirksame Interessenvertretung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, daß die Zugehörigkeit zu Sektionen eine im wesentlichen gleiche Ausrichtung der Interessen ihrer Mitglieder erfordert. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Katalog der im § 36 HKG genannten Unternehmungen als Gemeinsamkeit der von dieser Sektion wahrzunehmenden Interessen jedenfalls das Merkmal einer im wesentlichen gleichartigen Unternehmensstruktur zu entnehmen. Solcherart müssen "sonstige Industrieunternehmungen" iSd Generalklausel des § 36 HKG Großbetriebe sein. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der genannten Generalklausel eine Legaldefinition nicht vorgegeben. Die Abgrenzung im Einzelfall, ob ein bestimmter Betrieb der Industrie zuzuordnen ist oder nicht, erfordert daher eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Umstände der konkreten Betriebsstruktur unter dem genannten Wertungsgesichtspunkt der Gemeinsamkeit der Interessenvertretung (hier: GmbH mit 35.5 Mio S Stammkapital, Gewerbeberechtigung als Schlosser, wurde der Fachvertretung Maschinenbau und Stahlbau Industrie zugeordnet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040247.X01Im RIS seit
20.11.2000