RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0157

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §108 Abs2;

Rechtssatz

Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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