RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0154

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/04/0155

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040154.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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