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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/04/0155Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040154.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009