Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Der Antragsteller lebt seit 6 Jahren in Österreich, verfügt über einen Arbeitsplatz und Deutschkenntnisse.
Zur Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er im Fall des Vollzugs des angefochtenen Bescheides den Ausgang des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abzuwarten hätte. Da dies geraume Zeit in Anspruch nehme, liefe er Gefahr, seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung zu verlieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B244.1995Dokumentnummer
JFR_10049777_95B00244_01