RS Vfgh 1995/2/23 B244/95

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Antragsteller lebt seit 6 Jahren in Österreich, verfügt über einen Arbeitsplatz und Deutschkenntnisse.

Zur Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er im Fall des Vollzugs des angefochtenen Bescheides den Ausgang des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abzuwarten hätte. Da dies geraume Zeit in Anspruch nehme, liefe er Gefahr, seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung zu verlieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B244.1995

Dokumentnummer

JFR_10049777_95B00244_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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