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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Die in der Verhandlung zur Genehmigung einer Betriebsanlage von einer Partei gemachten Erklärungen, "daß sie nunmehr durch die Betriebsanlage keiner Belästigung mehr ausgesetzt" sei und "gegen die Genehmigung nunmehr keine Einwendungen" erhebe, können, zumindest nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dahin gedeutet werden, die Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen hiemit zurück bzw erkläre, von der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Nachbarrechte Abstand zu nehmen. Diese Erklärung kann nämlich in ihrem Zusammenhang auch dahin verstanden werden, die Partei erhebe gegen die Genehmigung der Betriebsanlage, so wie sie zum damaligen Zeitpunkt - belästigungsfrei - betrieben werde, keine Einwendungen. Ein Erklärungswert im Sinne eines Verzichtes auf die weitere Geltendmachung der gegen das Projekt erhobenen Einwendungen könnte der so verstandenen Erklärung allerdings nicht beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040090.X01Im RIS seit
11.07.2001