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25/02 StrafvollzugNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Da sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gemäß § 6 StVG anzustellenden Prognose ("besondere Gefährlichkeit") vor Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 unterscheidet und zudem keine Bindungswirkung für die Behörde des Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, geht in einen solchen Verfahren der Einwand betreffend einen "Strafaufschub" ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190519.X02Im RIS seit
02.05.2001