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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/18 94/04/0159 2 (hier: Auch wenn in der Verordnung nach § 10 IngG 1990 eine Lehranstalt für Vermessungstechniker nicht genannt wird, hat die belangte Behörde darauf abzustellen, ob die absolvierte Ausbildung in Ansehung der dadurch erworbenen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse der in einer der Verordnung genannten (konkreten) Höheren technischen Lehranstalt nach dem maßgeblichen Inhalt deren Lehrplanes gleichwertig ist; Hinweis E 18.6.1996, 94/04/0159).Stammrechtssatz
Eine Gleichwertigkeit iSd § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 kann nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt iSd § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 bestehen, die in die Verordnung nach § 10 IngG 1990 Aufnahme gefunden hat. Bei einer anderen Sicht würde die dem Verordnungsgeber vorbehaltene Bestimmung der Lehranstalten, die höhere technische Lehranstalten gemäß § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 sind, im Wege einer (bescheidmäßigen) Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 umgangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040121.X02Im RIS seit
20.11.2000