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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, daß die Frist zur Erfüllung des gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist.
Schlagworte
Frist ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192479.X01Im RIS seit
20.11.2000