RS Vwgh 1996/12/10 96/19/2479

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Rechtssatz

Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, daß die Frist zur Erfüllung des gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist.

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192479.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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