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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Geltendmachung eines gesetzlichen WiederaufnahmegrundesRechtssatz
Der Antragsteller läßt außer acht, daß das VfGG insbesondere in den Fällen des §19 Abs3 und Abs4 die Möglichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung vorsieht. Da die Partei mit einer solchen Möglichkeit rechnen muß, kann sie keineswegs darauf vertrauen, daß ihr infolge des Stattfindens einer mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit weiteren Vorbringens geboten wird. Vertraut sie dennoch auf diese Möglichkeit und unterläßt sie weiteres (schriftliches) Vorbringen, so kann dieses Verhalten nicht als unverschuldet beurteilt werden (VfSlg 8983/1980).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2641.1994Dokumentnummer
JFR_10049773_94B02641_01