RS Vfgh 1995/2/27 B2641/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3
VfGG §19 Abs4
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Der Antragsteller läßt außer acht, daß das VfGG insbesondere in den Fällen des §19 Abs3 und Abs4 die Möglichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung vorsieht. Da die Partei mit einer solchen Möglichkeit rechnen muß, kann sie keineswegs darauf vertrauen, daß ihr infolge des Stattfindens einer mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit weiteren Vorbringens geboten wird. Vertraut sie dennoch auf diese Möglichkeit und unterläßt sie weiteres (schriftliches) Vorbringen, so kann dieses Verhalten nicht als unverschuldet beurteilt werden (VfSlg 8983/1980).

Entscheidungstexte

  • B 2641/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 B 2641/94

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2641.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94B02641_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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