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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen § 146 StGB und § 147 StGB (hier: versuchter schwerer Versicherungsbetrug) haben die privaten Interessen des Fremden (hier: Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 1992, Bestehen bzw Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses) im Vergleich zu den durch die Gefährlichkeit des Fremden beeinträchtigten öffentlichen Interessen zurückzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190519.X03Im RIS seit
02.05.2001