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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Das Wesen von Auflagen iSd § 77 ff GewO 1994 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Es handelt sich somit um "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Erst im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Ziel solcher Auflagen ist es, den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage so zu gestalten, daß dadurch die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Schutzzwecke gesichert werden. Dieses aus dem Gesetz abzuleitende Wesen einer Auflage verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040151.X02Im RIS seit
11.07.2001