RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0151

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §81;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen von Auflagen iSd § 77 ff GewO 1994 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Es handelt sich somit um "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Erst im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Ziel solcher Auflagen ist es, den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage so zu gestalten, daß dadurch die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Schutzzwecke gesichert werden. Dieses aus dem Gesetz abzuleitende Wesen einer Auflage verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040151.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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