RS Vwgh 1996/12/10 93/09/0070

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs2;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §6 Abs1;
HDG 1985 §6 Abs2;
StGB §32 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 HDG 1985 ist nicht mit § 93 Abs 2 BDG 1979 ident und enthält keine ausdrückliche Regelung über die Strafbemessung bei der Konkurrenz von Pflichtverletzungen. Die nach § 6 Abs 2 HDG 1985 vorgesehene EINE Strafe ist nach § 6 Abs 1 HDG 1985 zu bemessen; diese Bestimmung stellt primär auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung ab, verweist aber ua auf die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. Nach § 32 Abs 3 StGB ist ua die Bemessung der Strafe auch davon abhängig, wieviele Pflichten durch die Handlung verletzt worden sind (hier: Aufhebung des Strafanspruches wegen Aufhebung von Teilschuldsprüchen).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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