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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §93 Abs2;Rechtssatz
§ 6 Abs 2 HDG 1985 ist nicht mit § 93 Abs 2 BDG 1979 ident und enthält keine ausdrückliche Regelung über die Strafbemessung bei der Konkurrenz von Pflichtverletzungen. Die nach § 6 Abs 2 HDG 1985 vorgesehene EINE Strafe ist nach § 6 Abs 1 HDG 1985 zu bemessen; diese Bestimmung stellt primär auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung ab, verweist aber ua auf die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. Nach § 32 Abs 3 StGB ist ua die Bemessung der Strafe auch davon abhängig, wieviele Pflichten durch die Handlung verletzt worden sind (hier: Aufhebung des Strafanspruches wegen Aufhebung von Teilschuldsprüchen).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X09Im RIS seit
20.11.2000