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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §340 Abs4;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine "sonstige Industrieunternehmung" iSd § 36 HKG vorliegt, bedarf keiner Bestätigung oder Mitwirkung der Gewerbebehörde. Die einem Gewerbeberechtigten im gewerbebehördlichen Verfahren erteilte Gewerbeberechtigung schließt keineswegs aus, daß er sein Gewerbe (faktisch) handwerksmäßig oder industrieförmig ausübt (durch den Wortlaut des Gewerbescheines tritt keine Bindung im kammerbehördlichen Feststellungsverfahren ein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040247.X02Im RIS seit
20.11.2000