RS Vwgh 1996/12/10 94/04/0247

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1994 §340 Abs4;
HKG 1946 §36;
HKG 1946 §42 Abs4;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine "sonstige Industrieunternehmung" iSd § 36 HKG vorliegt, bedarf keiner Bestätigung oder Mitwirkung der Gewerbebehörde. Die einem Gewerbeberechtigten im gewerbebehördlichen Verfahren erteilte Gewerbeberechtigung schließt keineswegs aus, daß er sein Gewerbe (faktisch) handwerksmäßig oder industrieförmig ausübt (durch den Wortlaut des Gewerbescheines tritt keine Bindung im kammerbehördlichen Feststellungsverfahren ein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040247.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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