RS Vfgh 1995/2/27 B1966/93, B2692/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art7
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt sowie durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer unsachlichen und ausländerfeindlichen Äußerung; keine Verletzung der grundgesetzlich gewährleisteten Aufhebung jedes Hörigkeits- und Untertänigkeitsverhältnisses; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Verletzung des Art6 EMRK durch die Kostenentscheidung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1966.1993

Dokumentnummer

JFR_10049773_93B01966_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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