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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt sowie durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer unsachlichen und ausländerfeindlichen Äußerung; keine Verletzung der grundgesetzlich gewährleisteten Aufhebung jedes Hörigkeits- und Untertänigkeitsverhältnisses; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Verletzung des Art6 EMRK durch die Kostenentscheidung
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1966.1993Dokumentnummer
JFR_10049773_93B01966_01