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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Aus der Schwere der einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 146 StGB und § 147 StGB zugrundeliegenden Tat (hier:
versuchter schwerer Versicherungsbetrug, somit einer vorsätzlich begangenen Tat) darf die belangte Behörde zu Recht schließen, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden werde (hier wäre sogar der Tatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 erfüllt). An der Gefährdungsprognose vermag der Umstand, daß der Fremde die Tat nicht vollenden konnte, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190519.X01Im RIS seit
02.05.2001