RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0248

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;
GewO 1994 §134 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134 Abs 2 GewO 1994 beschränken sich die Verfahrensrechte der Fachgruppe Bestattung in einem Verfahren über die Anmeldung des Gewerbes der Bestatter auf das Recht, zur erstatteten Anmeldung ein Gutachten zur Frage des Bedarfes gemäß § 131 Abs 1 und Abs 2 GewO 1994 abzugeben und allenfalls gegen eine dem Gutachten widersprechende Entscheidung der Erstbehörde Berufung zu erheben. Weitere Parteirechte, insbesondere das Recht auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG, können für die Fachgruppe Bestattung aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. In gleicher Weise findet sich in der österreichischen Rechtsordnung keine gesetzmäßige Grundlage für die Annahme eines der Wirtschaftskammer, Fachgruppe Bestattung, zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf gesetzmäßige Handhabung der Bedarfsprüfung.

Schlagworte

Gewerberecht Fachgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040248.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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