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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134 Abs 2 GewO 1994 beschränken sich die Verfahrensrechte der Fachgruppe Bestattung in einem Verfahren über die Anmeldung des Gewerbes der Bestatter auf das Recht, zur erstatteten Anmeldung ein Gutachten zur Frage des Bedarfes gemäß § 131 Abs 1 und Abs 2 GewO 1994 abzugeben und allenfalls gegen eine dem Gutachten widersprechende Entscheidung der Erstbehörde Berufung zu erheben. Weitere Parteirechte, insbesondere das Recht auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG, können für die Fachgruppe Bestattung aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. In gleicher Weise findet sich in der österreichischen Rechtsordnung keine gesetzmäßige Grundlage für die Annahme eines der Wirtschaftskammer, Fachgruppe Bestattung, zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf gesetzmäßige Handhabung der Bedarfsprüfung.
Schlagworte
Gewerberecht FachgruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040248.X01Im RIS seit
20.11.2000