RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/21 94/04/0217 2

Stammrechtssatz

Eine "Auflage" iSd § 79 GewO 1994 (der kein anderer Inhalt als Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 zukommt) kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit aktuell überprüft werden kann (Hinweis E 20.10.1992, 92/04/0135 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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