RS Vwgh 1996/12/10 95/19/0411

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AuslBG §11;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
FrG 1993 §6 Abs1 Z1;
FrG 1993 §9;

Rechtssatz

Ein Wiedereinreise-Sichtvermerk ist keine Bewilligung nach § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992, sondern ein von der zuständigen Fremdenbehörde erteilter Sichtvermerk gem § 6 Abs 1 Z 1 FrG 1993 und § 9 FrG 1993. Ein solcher berechtigt gem § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG und § 1 Abs 2 Z 2 AufenthaltsG 1992 nicht zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich. Die ERSTMALIGE Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit in Österreich ist nur nach Gültigkeit einer unter Berücksichtigung des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF BGBl 1996/201 (hier sei insbesondere auf die gültige Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG hingewiesen) enthaltenen Bestimmungen erteilten Aufenthaltsbewilligung zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190411.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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