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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein Wiedereinreise-Sichtvermerk ist keine Bewilligung nach § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992, sondern ein von der zuständigen Fremdenbehörde erteilter Sichtvermerk gem § 6 Abs 1 Z 1 FrG 1993 und § 9 FrG 1993. Ein solcher berechtigt gem § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG und § 1 Abs 2 Z 2 AufenthaltsG 1992 nicht zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich. Die ERSTMALIGE Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit in Österreich ist nur nach Gültigkeit einer unter Berücksichtigung des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF BGBl 1996/201 (hier sei insbesondere auf die gültige Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG hingewiesen) enthaltenen Bestimmungen erteilten Aufenthaltsbewilligung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190411.X03Im RIS seit
02.05.2001