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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0049 94/13/0050Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Abgabengläubigers, das wirtschaftliche Fortkommen des Abgabepflichtigen durch Verzicht auf längst fällige Abgaben zu fördern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130047.X03Im RIS seit
03.04.2001