RS Vwgh 1996/12/11 94/13/0047

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0049 94/13/0050

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Abgabengläubigers, das wirtschaftliche Fortkommen des Abgabepflichtigen durch Verzicht auf längst fällige Abgaben zu fördern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130047.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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