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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §37;Rechtssatz
Wenn der Jagdausübungsberechtigte aufgrund interner Jagdplanungen die vollständige Erfüllung des Abschußplanes erst derart spät beginnt, daß ihn der Wintereinbruch überrascht, ohne daß er zwingende Gründe aufzuzeigen vermag, daß ihm die Erlegung des Gamswildes vorher unzumutbar gewesen war, vermag dies nicht sein Verschulden an der Nichterfüllung des Abschußplanes zu beseitigen. Das Zuwarten "im Hinblick auf die wertvollere Gamsdecke und den Gamsbart" reicht hiefür jedenfalls nicht aus.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030255.X01Im RIS seit
16.07.2001