RS Vwgh 1996/12/11 94/03/0255

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §70;
JagdGDV Tir 02te 1983 §3 Abs3;
JagdGDV Tir 02te 1983 §7;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Wenn der Jagdausübungsberechtigte aufgrund interner Jagdplanungen die vollständige Erfüllung des Abschußplanes erst derart spät beginnt, daß ihn der Wintereinbruch überrascht, ohne daß er zwingende Gründe aufzuzeigen vermag, daß ihm die Erlegung des Gamswildes vorher unzumutbar gewesen war, vermag dies nicht sein Verschulden an der Nichterfüllung des Abschußplanes zu beseitigen. Das Zuwarten "im Hinblick auf die wertvollere Gamsdecke und den Gamsbart" reicht hiefür jedenfalls nicht aus.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030255.X01

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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