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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Wird einem Miteigentümer der physische Besitz an einem Teil der Liegenschaft allein überlassen und dieser Teil von ihm dann vermietet, dann ersetzt dies umsatzsteuerlich nicht das gemeinsame Auftreten nach außen, weshalb Unternehmer nicht die Gemeinschaft, sondern der vermietende Miteigentümer ist. Die unentgeltliche Überlassung eines Objektes zur Weitervermietung durch einen Eigentümer ist der Benützung durch ihn dabei gleichzuhalten. Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich bestimmter Wohnungen gegenüber der Hauseigentümergemeinschaft führt nicht zu einer Unterbrechung der Unternehmerkette. Unternehmer und Erzieler der Entgelte aus der "Untervermietung" dieser Wohnungen sind auch als Erzieler von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die jeweiligen "Untervermieter", nicht jedoch die Hauseigentümergemeinschaft. Diese kann aus der von ihr nicht vorgenommenen "Untervermietung" weder umsatzsteuerlich Entgelte noch ertragsteuerlich feststellbare Einkünfte ihrer Mitglieder aus gemeinsamer Vermietung und Verpachtung erzielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009