RS Vwgh 1996/12/11 94/13/0169

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Für die Anerkennung eines Schuldzinsenabzuges nach § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1972 kommt es grundsätzlich nur darauf an, zu welchem Zweck aufgenommene Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind; unmaßgeblich ist, ob die allenfalls unmittelbar mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle (hier einer GmbH-Beteiligung) im Zusammenhang stehende Fremdmittelaufnahme deshalb notwendig war, weil der Abgabepflichtige (im Rahmen seiner auch steuerlich anzuerkennenden Dispositionsfreiheit) FRÜHER Vermögen privat verwendet oder Privatentnahmen getätigt hat (Hinweis E 25.1.1994, 93/14/0161). Die Behörde hat Feststellungen darüber zu treffen, ob die Fremdmittelaufnahme tatsächlich dem Erwerb der GmbH-Beteiligung diente und ob die "Beseitigung" des negativen Kapitalkontos zum Erwerb der GmbH-Beteiligung durch den Abgabepflichtigen erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130169.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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