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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Anerkennung eines Schuldzinsenabzuges nach § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1972 kommt es grundsätzlich nur darauf an, zu welchem Zweck aufgenommene Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind; unmaßgeblich ist, ob die allenfalls unmittelbar mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle (hier einer GmbH-Beteiligung) im Zusammenhang stehende Fremdmittelaufnahme deshalb notwendig war, weil der Abgabepflichtige (im Rahmen seiner auch steuerlich anzuerkennenden Dispositionsfreiheit) FRÜHER Vermögen privat verwendet oder Privatentnahmen getätigt hat (Hinweis E 25.1.1994, 93/14/0161). Die Behörde hat Feststellungen darüber zu treffen, ob die Fremdmittelaufnahme tatsächlich dem Erwerb der GmbH-Beteiligung diente und ob die "Beseitigung" des negativen Kapitalkontos zum Erwerb der GmbH-Beteiligung durch den Abgabepflichtigen erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130169.X01Im RIS seit
20.11.2000