RS Vwgh 1996/12/11 94/13/0047

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0049 94/13/0050

Rechtssatz

Zu den in der Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigenden Umständen muß sowohl die Tatsache zählen, daß eine allfällige Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen führen würde, als auch, daß sich die Nachsicht ausschießlich zu Lasten der Abgabenverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken würde (Hinweis E 21.6.1994, 90/14/0065).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130047.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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