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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0049 94/13/0050Rechtssatz
Zu den in der Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigenden Umständen muß sowohl die Tatsache zählen, daß eine allfällige Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen führen würde, als auch, daß sich die Nachsicht ausschießlich zu Lasten der Abgabenverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken würde (Hinweis E 21.6.1994, 90/14/0065).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130047.X04Im RIS seit
03.04.2001