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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Eine Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt genügt unter Miteigentümern anders als sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht; der Abschluß eines Mietvertrages ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu begründen. Die bloße Gebrauchsregelung stellt den Regelfall, die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme dar. Auch die Bestimmung des Benützungsentgeltes nach den gesetzlichen Regelungen über die Zinsbildung, auch die Bezeichnung des Entgeltes als Miete und die Eintragung dieses Entgeltes in einem Zinsbuch rechtfertigen nicht schon die Annahme eines Bestandvertrages. Daß aber eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs 3 Z 6 EStG verwirklicht (Hinweis E 20.2.1992, 89/13/0236, VwSlg 6659 F/1992), folgt daraus, daß mit einer solchen Regelung das Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009