RS Vwgh 1996/12/11 96/13/0173

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/13/0174

Rechtssatz

Die Möglichkeit, Parteien in ihren Rechtsschutzbedürfnissen auch vor Versäumnissen ihrer Vertreter zu schützen, stößt dort an eine Grenze, wo nicht mehr ein nachvollziehbares und verstehbares Mißgeschick behauptet, sondern ein Sachverhalt geltend gemacht wird, dessen Anerkennung als Wiedereinsetzungsgrund wegen der im dunklen bleibenden Beliebigkeit des als kausal für die Fristversäumung vorgetragenen Geschehensablaufes ohne gleichzeitige Darstellung der Vorkehrung aller zumutbaren Hinderungsmaßnahmen auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinausliefe. Die subjektiv durchaus glaubhafte, aber objektiv weder beweisbare noch widerlegbare Bekundung des Parteienvertreters (eines Steuerberaters), in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt zu haben, ist eine allgemein gehaltene Behauptung über das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe und nicht geeignet, die Unabwendbarkeit eines im konkreten Fall unterlaufenen Ereignisses (Ablage von Sachakt und Berufungsentscheidung, damit verbunden Versäumung der Beschwerdefrist) iSd § 46 Abs 1 VwGG tauglich darzustellen (Hinweis B 22.3.1995, 95/13/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130173.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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