RS Vwgh 1996/12/11 96/03/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 88/08/0181 1

Stammrechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 668, 669/78). Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird nicht nur für die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für GLEICHZEITIG gesetzte Einzelhandlungen (Hinweis E 10.7.1987, 86/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030247.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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