Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Ist keine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs (hier des Turnsaales einer Hauptschule) beabsichtigt, sondern eine unentgeltliche, die dadurch erreicht wird, daß gleichzeitig mit der Vorschreibung des Kostenbeitrages jeweils eine Subvention in gleicher Höhe geleistet wird, ohne daß es überhaupt zu einem Geldfluß kommt, so wird damit nur der Anschein von Mietverträgen erweckt, um in den Genuß der Vorsteuerabzüge zu gelangen. Daß dabei in einzelnen Jahren von einzelnen Vereinen tatsächlich geringfügige Beträge für die Benützung (hier des Turnsaales) geleistet werden, kann an einer solchen Beurteilung nichts ändern. Die Leistung eines gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fallenden Entgelts ist einer Unentgeltlichkeit gleichzusetzen (Hinweis Würth in Rummel/2, § 1090 ABGB, Rz 3; E 5.8.1993, 93/14/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130025.X02Im RIS seit
20.11.2000