RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0240

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §281;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0133 E 19. Februar 1997

Rechtssatz

Einer Berufung erhebenden Partei ist auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Berufung kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt (Hinweis E 8.3.1954, 2501/51, VwSlg 3339 A/1954; E 21.3.1985, 85/08/0031, 0032, deren Erwägungen auch für den Fall der Aussetzung eines Abgabenverfahrens nach § 281 BAO zutreffen), sodaß auch eine objektiv rechtswidrige Fortsetzung des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens durch die Behörde vom Abgabepflichtigen mangels dadurch bewirkter Verletzung eines ihm eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht erfolgreich gerügt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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