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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb durch Übergabsvertrag auf den Todesfall mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des Tir GVG 1993 betreffend Anwendung des Tir GVG 1983 für vor dem 01.01.94 abgeschlossene Rechtsgeschäfte; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger personeller Zusammensetzung der (nach dem Tir GVG 1993 zuständigen) Landes-GrundverkehrskommissionRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, in eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der (Übergangs-)Vorschrift des §40 Abs4 Tir GVG 1993 - sie bestimmt, daß auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten des Tir GVG 1993 mit 01.01.94 abgeschlossen wurden, das (alte) Tir GVG 1983 anzuwenden ist - einzutreten.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger personeller Zusammensetzung der Landes-Grundverkehrskommission.
Am 02.12.93 fand zwar im Gegenstand eine öffentliche mündliche Verhandlung der gemäß §13 Abs4 Z1 Tir GVG 1983 gebildeten Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung statt; diese Behörde erließ jedoch keinen Bescheid. Die angefochtene Entscheidung wurde erst in der nichtöffentlichen Sitzung der Landes-Grundverkehrskommission vom 24.02.94 getroffen, die zu diesem Zeitpunkt nach der unmißverständlichen Anordnung des §40 Abs2 des inzwischen in Kraft getretenen Tir GVG 1993 (s. dessen §41 Abs1) zu Recht als Grundverkehrsbehörde II. Instanz eingeschritten ist. Diese aber hat ihre Entscheidung nicht auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gestützt; vielmehr hat sie in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage des unbestrittenen Akteninhaltes ihre Entscheidung gefällt.
Auch die Behauptung, die Zusammensetzung der belangten Behörde habe §28 Tir GVG 1993 nicht entsprochen, geht ins Leere. Alle Mitglieder des Kollegialorgans wurden im Sinne des §28 Abs5 leg.cit. ordnungsgemäß geladen. Der Umstand aber, daß der Vorsitzende der belangten Behörde "in seinen bisherigen dienstlichen Verwendungen niemals mit Grundverkehrsangelegenheiten befaßt" gewesen sei, tut nicht dar, daß dieser die Voraussetzungen einer "mit den Angelegenheiten des Grundverkehrs vertrauten Persönlichkeit" im Sinne des §28 Abs1 lita Z1 Tir GVG 1993 nicht erfülle. Eine Kundmachung der Bestellung der einzelnen Mitglieder dieser Kollegialbehörde ist weder von Verfassungs wegen noch einfachgesetzlich gefordert und es gehör(t)en dieser auch keine fachkundigen Beamten an, die in ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit als Verwaltungsbeamte in funktioneller oder dienstlicher Unterordnung zu einer Verfahrenspartei stehen.
Das Beschwerdevorbringen übersieht, daß Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens allein der Übergang von Rechten auf den Beschwerdeführer ist, nicht jedoch daran anknüpfende Rechtsgeschäfte. Daß die belangte Behörde eine Selbstbewirtschaftung der Grundstücke im Sinne des §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983 in denkunmöglicher Weise verneint habe, behauptet selbst die Beschwerde nicht.
Die Rechte auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes und der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG) beziehen sich nur auf Bundesbürger, nicht aber auch auf Ausländer.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B721.1994Dokumentnummer
JFR_10049773_94B00721_2_01