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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §187;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/08 90/14/0049 2Stammrechtssatz
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muß das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (Hinweis E 2.7.1987, 87/16/0052, E 23.11.1992, 91/15/0071, und Sommergruber - Reger, Finanzstrafgesetz mit Kommentar, 729).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130182.X01Im RIS seit
11.07.2001