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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/13/0174Rechtssatz
Es ist im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Mißgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus dem zweiten Satz des § 46 Abs 1 VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen läßt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Dies gilt etwa bei Kuvertierungspannen und Postaufgabepannen durch verläßliche und im vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter (Hinweis B 22.1.1992, 91/13/0241 und 91/13/0254; B 1.6.1992, 92/13/0133). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in Fällen zu bewilligen, in denen sich der zum Ergebnis der Fristversäumung führende Geschehensablauf tatsächlich nicht rekonstruieren läßt, wenn der Wiedereinsetzungswerber dartun kann, tatsächlich alles vorgekehrt zu haben, was typischerweise geboten ist, um etwa die Versendung eines Poststückes zu gewährleisten (Hinweis B 15.3.1995, 95/13/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130173.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011