RS Vwgh 1996/12/11 96/13/0182

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §187;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, der Schuldspruch sei auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung gefällt worden, die auch der VwGH zu Unrecht nicht als rechtswidrig erkannt habe, wird schon der Art nach ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 187 FinStrG im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130182.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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