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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §187;Rechtssatz
Mit der Behauptung, der Schuldspruch sei auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung gefällt worden, die auch der VwGH zu Unrecht nicht als rechtswidrig erkannt habe, wird schon der Art nach ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 187 FinStrG im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130182.X03Im RIS seit
11.07.2001