RS Vwgh 1996/12/11 96/03/0089

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
ZLZV 1993 §7 Abs1;
ZLZV 1993 §7 Abs4 impl;
ZLZV 1993 §7 Abs5;

Rechtssatz

§ 7 Abs 5 Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV 1993 räumt der Behörde in Ansehung einer Befristung kein Ermessen ein, sondern normiert eine Bindung der Behörde dahin, daß eine Ausnahmebewilligung insoweit befristet zu erteilen ist, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde im Falle einer befristeten Erteilung der Ausnahmebewilligung nachvollziehbar dahingehend zu begründen, warum für die Dauer der Befristung keine Notwendigkeit zur Vorkehrung von - weiteren - Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung anzunehmen ist. Liegt eine solche Notwendigkeit auch über den Befristungszeitraum hinaus nicht vor, dann kann nicht gesagt werden, daß die Befristung zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Läßt sich hingegen nicht absehen, wie lange keine derartige Notwendigkeit gegeben sein wird, dann ist die Ausnahmebewilligung - ausgenommen im Falle des § 7 Abs 4 Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV 1993 - nicht befristet, sondern gegen Widerruf zu erteilen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030089.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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